Novelle des EU-Exportkontrollrechts: Die wichtigsten Neuerungen! (Teil II)

Die neue Dual-Use Verordnung tritt am 09.09.21 in Kraft. Bis dahin möchten wir Ihnen in regelmäßigen Abständen eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen geben:

Erweiterung des „Ausführer“-Begriffs

Der Anwendungsbereich des Begriffs „Ausführer“ ist um einen Auffangtatbestand erweitert worden. Neuerdings ist eine natürliche Person „Ausführer“ im Sinne des Art. 2 Nr.3 Dual-Use VO, wenn sich zur Ausfuhr bestimmte Dual-Use Güter in dessen persönlichem Gepäck befinden.
Darüber hinaus bleibt es bei der bestehenden Definition, dass der Ausführer Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Ausfuhr bestimmt. Handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst oder wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen, so gilt als Ausführer, wer über die Ausfuhr tatsächlich bestimmt. Gleiches gilt auch über die Person, die entscheidet Software oder Technologie außerhalb des Zollgebiets der EU zu übertragen oder bereitzustellen.
Im Zusammenhang mit der Ausfuhr ist hervorzuheben, dass die Aufbewahrungspflicht gem. Art. 27 III Dual-Use VO für relevante Ausfuhrunterlagen nun fünf Jahre statt drei Jahre ab Ende des Kalenderjahres beträgt.
Die Pflicht, bei Verbringung von gelisteten Gütern innerhalb des Zollgebiets auf den einschlägigen Geschäftspapieren den Hinweis zu vermerken, dass diese bei Ausfuhr aus dem Zollgebiet einer Kontrolle unterliegen gem. Art. 11 IX Dual-Use VO, bleibt unverändert.
Die zuständige Behörde für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen ergibt sich nun entweder aus dem Niederlassungsprinzip oder Belegenheitsprinzip im Sinne des Art. 12 II Dual-Use VO.
Ist der Ausführer in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig oder niedergelassen, so ist dessen Behörde für die Genehmigung zuständig gemäß dem Niederlassungsprinzip. Falls der Ausführer in keinem EU-Mitgliedsstaat ansässig oder niedergelassen ist, so ist die Behörde eines Mitgliedsstaates für die Genehmigung zuständig, in welchem sich die Güter befinden gemäß dem Belegenheitsprinzip.

EU-Allgemeingenehmigung für Software und Technologie

Die EU-Allgemeingenehmigungen sind um die EU007 „Konzerninterne Ausfuhr von Software und Technologien“ erweitert worden.
Diese erfordert, dass die Muttergesellschaft eine in der EU oder in den EU001 Ländern (Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, UK und USA) ansässige juristische Person ist und der Endverwender eine vollständig im Besitz und unter Kontrolle befindliche Tochter- oder Schwestergesellschaft des Ausführers ist. Die definierten Bestimmungsländer sind weit gefasst. Ausgenommen von der Genehmigung sind Güter des Abschnitts I des Anhangs II sowie Güter, welche Bezug zur Position 4A005, 4D004, 4E001c, 5A001f und 5A001j haben.
Zu beachten ist, dass die Ausfuhr 30 Tage vorher angemeldet werden muss, eine Meldepflicht besteht und ein wirksames ICP vorzuweisen ist. Die ausgeführte Technologie und Software darf nur zur Produktentwicklung verwendet werden und ist anschließend an den Ausführer zurückzugeben.

EU-Allgemeingenehmigung für Verschlüsselungstechnologie

Die neue EU-Allgemeingenehmigung EU008 „Verschlüsselung“ umfasst nur Güter, welche veröffentlichte oder kommerziell erhältliche Kryptostandards verwenden und nicht für behördliche Verwendung entwickelt wurden.
Bezüglich der Bestimmungsziele sind, außer bei Ländern im Zollgebiet der Union, Beschränkungen zu beachten. Die Genehmigung gilt nicht für eine Ausfuhr in die EU001 Länder, in Staaten gegen die ein Waffenembargo besteht gem. Art. 2 Nr.19 oder in Länder, gegen die EU-Sanktionen im Dual-Use Bereich verhängt worden.
Die Ausfuhr ist 10 Tage vorher anzumelden und es besteht eine Meldepflicht. Das BAFA hat erklärt, dass anders als bei anderen EU-Allgemeingenehmigungen in Deutschland weiterhin die nationalen Allgemeine Genehmigung 16 – Telekommunikation und Informationssicherheit – genutzt werden kann. Der Ausführer hat somit eine Wahlfreiheit.

Frank Görtz
Frank GörtzGeschäftsführer