Die neue Dual-Use Verordnung tritt am 09.09.21 in Kraft. Bis dahin möchten wir Ihnen in regelmäßigen Abständen eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen geben:

Technische Unterstützung

Es besteht eine Genehmigungspflicht für die Erbringung technischer Unterstützung gelisteter Dual-Use Güter gem. Art. 8 Dual-Use VO, falls diese aufgrund von Informationen für eine kritische Verwendung im Sinne des Art. 4 I Dual-Use VO bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Eine kritische Verwendung im Sinne des Art. 4 I Dual-Use VO liegt vor, falls die technische Unterstützung Güter betrifft, welche für ABC-Waffen oder Flugkörper verwendet werden können, die Güter eine militärische Endverwendung in Embargoländer haben oder Bestandteil eines Militärguts sind, das sich auf einer nationalen Militärliste befindet.

Menschenrechtsverletzung

Des Weiteren können nicht gelistete Güter der digitalen Überwachung ab jetzt genehmigungspflichtig sein gem. Art. 5 Dual-Use VO.
Eine Genehmigungspflicht besteht, falls Informationen vorliegen, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für die interne Repression und/oder für die Begehung schwerwiegender Verstöße gegen Menschenrechte und das humane Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können.
Diese Regelung stellt eine Erweiterung des Catch-All Prinzips dar und ist eine Reaktion auf die Ereignisse des „Arabischen Frühlings“.

Kooperation der Mitgliedsstaaten

Um die Effizienz der Ausfuhrkontrollregelungen zu verbessern und sicherzustellen, werden von den Mitgliedsstaaten neuerdings Maßnahmen getroffen, welche eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, bspw. Zoll-, Genehmigungs- und Strafverfolgungsbehörden, ermöglichen.
Weiterhin wird eine Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ eingesetzt gem. Art. 24 II Dual-Use VO. Diese besteht neben einem Vorsitzeden aus je einem Vertreter eines Mitgliedsstaates und prüft alle Anwendungsfragen der Dual-Use VO, die entweder vom Vorsitzenden oder einem Vertreter eines Mitgliedsstaates vorgelegt werden. Wenn die Koordinierungsgruppe es für erforderlich hält, tritt sie hierbei in Kontakt mit Ausführer, Vermittler, Erbringer technischer Unterstützung und sonstigen Betroffenen der Dual-Use VO.

Frank Görtz
Frank GörtzGeschäftsführer