LkSG: BAFA nimmt Zulieferer stärker in die Pflicht

Faktenpapier des Bundesamtes informiert über „Auswirkungen auf Unternehmen in Partnerländern und staatliche Unterstützungsangebote“

Das BAFA hat ein Faktenpapier veröffentlicht, das über die „Auswirkungen auf Unternehmen in Partnerländern und staatliche Unterstützungsangebote“ im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) informiert. Hintergrund ist, dass Zulieferer aus dem Ausland zwar nicht direkt unter das deutsche LkSG fallen, sich aber darauf einstellen müssen, dass vom Gesetz betroffene Unternehmen u.a. Informationen zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards in der Lieferkette von den Zulieferern einfordern. Für die Zulieferer kann dies mit erheblichem Aufwand verbunden sein: Risiken in der eigenen Lieferkette müssen identifiziert und neue Vertragsklauseln ggf. rechtlich geprüft werden.

Das Faktenpapier gibt u.a. einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des LkSG (Risikomanagement, Risikoanalyse, Berichterstattung etc.) und gibt praktische Hinweise für Zulieferer.

Zulieferer sollten sich laut BAFA mit den Sorgfaltspflichten ihrer Abnehmer vertraut machen und gezielt nachfragen, welcher konkrete Handlungsbedarf sich daraus ergibt. Vorteilhaft ist es laut BAFA, sich mit dem (neuen) „Code of Conduct“ der Abnehmer und der eigenen Selbstauskunft zu befassen und zu prüfen, ob die Anforderungen erfüllt werden.

Die Hinweise im Überblick (ausführliche Informationen siehe BAFA-Merkblatt)

  • Benennung und Schulung von Beauftragten, die als Kontaktperson für Geschäftskunden zu den Themen Umwelt und Menschenrechte zur Verfügung stehen.
  • Rechtzeitige Schulung von Mitarbeitenden und Führungskräften unmittelbar bei Einführung des Risikomanagementsystems.
  • Laufende Dokumentation der eigenen Prozesse zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards.
  • Zulieferer sollten bei Bedarf die Abnehmer um Unterstützung bei der Umsetzung der Anforderungen bitten.
  • Überprüfung der angewandten Managementsysteme und Zertifizierungen.
  • Zulieferer sollten Risiken in ihrem Geschäftsbereich und in ihrer Lieferkette kennen.

Wir weisen regelmäßig darauf hin, dass das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ab 2024 auch in Deutschland für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden (derzeit mindestens 3.000) gelten wird. Machen Sie nicht den Fehler, die Vorbereitung und die Auswirkungen des LkSG zu unterschätzen! Das gilt sowohl für Abnehmer als auch Zulieferer!

Link:

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Quelle:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vor dem Hintergrund des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, das Anfang 2023 in Kraft getreten ist, ist es für Unternehmen wichtiger denn je, ihre Lieferkette zu kennen und auf Risiken zu analysieren. Wir helfen Ihnen dabei!

Frank Görtz
Frank GörtzGeschäftsführer