Neuer EU-Verordnungsvorschlag: Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit auf dem EU-Markt

Seit Januar 2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Mit Inkrafttreten des LkSG gelten für Unternehmen umfangreiche menschen- und umweltrechtliche Verpflichtungen. Darüber hinaus gibt es noch weitere Gesetze und Verordnungen, die sich mit den Lieferketten und damit verbunden mit der Verantwortung von Unternehmen beschäftigen. Die Bekämpfung von Zwangsarbeit ist hier ein gutes Beispiel und auch hier liegt ein Entwurf für eine EU-Verordnung vor:

Verbot bestimmter Produkte auf dem europäischen Markt

Die Europäische Kommission hat am 14. September 2022 einen Verordnungsentwurf vorgelegt, der bestimmte Produkte auf dem europäischen Markt verbietet. Dabei handelt es sich um alle Produkte, die mit Hilfe von Zwangsarbeit hergestellt wurden. Der EU-Verordnungsentwurf bezieht sich sowohl auf Importe als auch auf Exporte.

Der Entwurf sieht vor, dass die Zollbehörden die betroffenen Produkte identifizieren und im Falle von Zwangsarbeit gegebenenfalls beschlagnahmen und den Import- oder Exportvorgang stoppen können.

Bisher gibt es keine klare Frist, wie lange Untersuchungen durch die Behörden dauern würden. In der Praxis würde dies bedeuten, dass ein betroffenes Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum weder importieren noch exportieren darf.

Weiterhin geht aus dem Verordnungsentwurf hervor, dass auf EU-Ebene eine Datenbank eingerichtet werden soll, in der Produkte und Länder aufgelistet werden, bei denen das Risiko von Zwangsarbeit besonders hoch ist. Die Datenbank soll auch Unternehmen bei der Einschätzung helfen, ob in ihrer Lieferkette ein Risiko für Zwangsarbeit besteht.

Weit gefasste Definition von Zwangsarbeit

Die Definition von Zwangsarbeit ist sehr weit gefasst. In der Praxis kann dies für Unternehmen eine große Herausforderung darstellen, da sowohl Hersteller als auch Zulieferer identifiziert und auf mögliche Zwangsarbeit hin überprüft werden müssen. Dazu muss das Unternehmen genau wissen, wie sein Produkt hergestellt wurde. Dies betrifft sowohl die einzelnen Produktionsschritte eines Produktes als auch die Produktbestandteile. Die erwähnte EU-Datenbank kann den Unternehmen hier eine Orientierung bieten.

Zwei Jahre Vorbereitungszeit für Unternehmen

Was sind nun die nächsten Schritte? Der Verordnungsentwurf muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU verabschiedet werden. Erst wenn dies geschehen ist und die Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, tritt sie in Kraft. Eine Veröffentlichung ist in zwei Jahren geplant, sodass Unternehmen ausreichend Zeit haben sich darauf vorzubereiten. Spätestens eineinhalb Jahre nach Veröffentlichung der Verordnung sollen zudem EU-Leitlinien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten von Unternehmen in Bezug auf Zwangsarbeit veröffentlicht werden.

Herausforderungen in der Praxis

Der Verordnungsentwurf soll ein weiterer Mosaikstein sein, um die Menschenrechte in globalen Lieferketten besser zu schützen. Fraglich ist, ob Unternehmen trotz Hilfestellungen wie der EU-Datenbank und den EU-Leitlinien in der Lage sein werden, Produkte zu identifizieren, die mit Hilfe von Zwangsarbeit hergestellt wurden. Eine weitere Herausforderung dürfte sein, wie mit den Erkenntnissen aus der Datenbank innerhalb des Unternehmens umgegangen wird, d.h. welche konkreten Schritte das Unternehmen in Bezug auf seine Produkte und die Lieferkette unternehmen muss, wenn in einer Destination ein hohes Risiko für Zwangsarbeit besteht.


Link:

Vorschlag für eine Verordnung über das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt (COM(2022) 453)

Quelle:

Europäische Kommission

Vor dem Hintergrund des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, das Anfang 2023 in Kraft getreten ist, ist es für Unternehmen wichtiger denn je, ihre Lieferkette zu kennen und auf Risiken zu analysieren. Wir helfen Ihnen dabei!

Frank Görtz
Frank GörtzGeschäftsführer