Die Folgen der Corona-Pande­mie: das Ende der Just-in-time-Produk­tion?

Auswirkungen auf die Zollwelt

Der Ausbruch der aktuellen Corona-Pandemie hat neben den Auswirkungen auf die Gesellschaft und das soziale Leben bereits heute massive wirtschaftliche Folgen. Wirtschaftswissenschaftler gehen von einer schweren, wenn nicht gar der stärksten Rezession für die Wirtschaft seit dem Zweiten Weltkrieg aus. Die Arbeitswelt und auch der grenzüberschreitende Warenverkehr werden sich nachhaltig verändern. Im neuesten Online-Beitrag von AWB Consulting beschäftigt sich Frank Görtz mit den absehbaren Veränderungen der bisherigen „Just-in-time-Produktion“ und den zollrechtlichen Möglichkeiten für die Alternativen.

Just-in-time: Vorteile und Herausforderungen

In vielen Produktionsunternehmen sind die Produktionsabläufe „Just-in-time“ organisiert. Dies bedeutet, dass nur nach der Bedarfslage Güter produziert und geliefert werden. Man spricht hierbei auch von der bedarfssynchronen oder auch bedarfsorientierten Produktion mit dem Schwerpunkt auf die Logistik.

Im Rahmen der weltweit verknüpften Supply Chain hat dieses Konzept folgende Vorteile für die Unternehmen:

  • Reduzierung der Kapitalbindung, somit steht dem Unternehmen das Kapital als liquides Mittel zur Verfügung
  • Reduzierung von Durchlaufzeiten
  • Minimierung oder gar Ausschluss von Lagerrisiken, wie beispielsweise die Qualitätsverschlechterung oder den Wertverlust während der Lagerung

In vielen Unternehmen werden Güter erst dann hergestellt und geliefert, wenn diese für den weiteren Produktionsverlauf benötigt werden. Dies birgt aber das Risiko eines Ausfalls der gesamten Produktion, wenn nur eine wichtige Komponente fehlt und deshalb die Bänder stillstehen.

Eingeführt wurde dieses Prinzip in Zeiten, in denen eine weltweite durchgängige Lieferung von Waren über die verschiedenen Verkehrsträger gesichert und üblich war.

Dies hat sich durch die Corona-Pandemie plötzlich geändert und viele Unternehmen sowohl in der Industrie als auch im Handel kämpfen nun mit den Folgen.

Die Lehren aus der Pandemie

Das Produktionssystem Just-in-time wird nun weltweit von den betroffenen Unternehmen hinterfragt und auf den Prüfstand gestellt. Es wird analysiert werden, welche anderen Möglichkeiten bestehen und wie Güter trotzdem weiterhin so kostengünstig wie möglich produziert und gehandelt werden können.

Wenn die relevanten Vorprodukte und Handelswaren nicht aus Deutschland oder einem Land der Europäischen Union hergestellt und geliefert werden, dann ergeben sich automatisch Fragen nach zollrechtlichen Lösungen für Nichtunionswaren.

Die Unternehmen müssen analysieren, welche Zollverfahren ihnen nutzen können und wie sie diese intern etablieren und umsetzen können.

Voraussetzung sowohl für eine detaillierte Prozessanalyse als auch für die Wirtschaftlichkeitsprüfung im Unternehmen ist die richtige Tarifierung der betroffenen Waren in den gemeinsamen Zolltarif. Rechtliche Grundlage ist die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, mit der die Kombinierte Nomenklatur (KN) verbindlich als Zolltarifschema (und Statistiknomenklatur) auf Basis des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation für die Europäische Union eingeführt wurde. Sie wird jährlich aktualisiert und gibt Auskunft über alle relevanten Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen für die jeweilige Tarifposition inklusive des Zoll- und Steuersatzes.

Die möglichen Einfuhrabgaben sind sowohl für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit als auch für die Frage, welche Zollverfahren genutzt werden können, von großer Bedeutung.

Stellt man fest, dass die Güter zollfrei – entweder aufgrund von Präferenzbestimmungen oder des Zollsatzes von 0 für die Tarifposition – eingeführt werden, kann das Zollverfahren mit der Überlassung zum freien Verkehr nach Artikel 201 der VO (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex) genutzt werden.

Schwieriger ist die Beurteilung, wenn tatsächlich Zölle und damit Einfuhrabgaben anfallen. Es bedarf dann einer genauen Wirtschaftlichkeitsprüfung, ob die Überführung in den freien Verkehr sinnvoll ist oder besser ein anderes Zollverfahren genutzt werden sollte.

Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung stellt im Grundsatz eine reine Kosten-Nutzen-Analyse dar: Es werden also die Einfuhrabgaben mit den damit verbundenen Kosten dem Nutzen anderer zollrechtlicher Möglichkeiten und Vereinfachungen gegenübergestellt.

Lagermöglichkeiten von Nichtunionsware

Nichtunionsware befindet sich nach dem Verbringen und der Gestellung im Zollgebiet der Europäischen Union bis zur Überführung in ein Zollverfahren in der vorübergehenden Verwahrung, geregelt in den Artikeln 144 bis 152 der VO (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex).

Die Zollbehörde entscheidet über den Ort der vorübergehenden Lagerung. In der Regel kann diese in vorab bewilligten Verwahrungslagern durch Wirtschaftsunternehmen erfolgen.

Als Alternative zu Just-in-Time-Lieferungen kommt die vorübergehende Verwahrung nur selten in Betracht, da diese einige Nachteile gegenüber anderen Zollverfahren hat.

Diese Einschränkungen, insbesondere die strikte 90-Tages-Frist für die Lagerung und die Zulassung nur von Erhaltungsmaßnahmen, sind für viele Unternehmen nicht praktikabel und bei einem ähnlichen Aufwand sollte die Nutzung von anderen Zollverfahren geprüft werden.

Neben der Überlassung zum freien Verkehr gelten noch die besonderen Verfahren und die Ausfuhr als Zollverfahren. Relevant für unsere Fragestellung sind dabei nur die besonderen Verfahren nach Artikel 210 der VO (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex).

Diese unterteilen sich nach Versand, Lagerung, Verwendung und Veredelung und bedürfen vorab einer Bewilligung der Zollbehörden.

Zur Prüfung der Alternativen für die Just-in-time-Lieferung ist das besondere Verfahren der Lagerung empfehlenswert, da die anderen besonderen Verfahren hierfür nur sehr eingeschränkt nutzbar sind.

Die Lagerung unterteilt sich nach Zolllagern und Freizonen. Beide haben insbesondere den Vorteil der unbegrenzten Lagerdauer. Einfuhr- und sonstige Abgaben werden während der Lagerung nicht erhoben und handelspolitische Maßnahmen werden nicht angewendet.

Freizonen/Freihäfen

Freizonen – in Deutschland noch eher als Freihäfen bekannt – hatten in der Vergangenheit den großen Vorteil, dass sie dem Zollgebiet „quasi“ vorgeschaltet waren und somit keine Zollförmlichkeiten vor dem Übergang über die Zollgrenze in das Wirtschaftsgebiet erforderlich waren.

In den letzten Jahren haben sich aufgrund der gestiegenen Sicherheitsanforderungen allerdings Änderungen ergeben, u.a. müssen die Nichtunionswaren in der Freizone stets unter zollamtlicher Überwachung bleiben und sind jederzeit kontrollierbar für die Zollbehörden.

In Deutschland sind lediglich Bremerhaven und Cuxhaven Freihäfen und somit als Freizonen der Europäischen Union zugelassen.

Jedes Unternehmen muss intern prüfen und analysieren, ob eine Lagerung in Freizonen überhaupt in Frage kommt. Auch hier sollte eine Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere gegenüber einem eigenen Zolllager am Standort oder im Betrieb des Unternehmens durchgeführt werden.

Zolllager

Das Zolllagerverfahren hat neben der bereits erwähnten Möglichkeit der unbegrenzten Lagerung von Nichtunionsware, der Befreiung von Einfuhrabgaben und handelspolitischen Maßnahmen noch weitere Vorteile:

  • Grundsätzlich können alle Lagermöglichkeiten als Räumlichkeiten oder sonstige Stätten im Betrieb des Unternehmens zugelassen werden und bereits bestehende Lagerflächen können als Zolllager unter gewissen Voraussetzungen genutzt werden.
  • Es besteht die Möglichkeit, über die Erhaltungsmaßnahmen hinaus weitere Lagerbehandlungen durchzuführen.
  • Im Zolllager können auch Veredelungs- und Verwendungsvorgänge anderer besonderer Zollverfahren wie der aktiven Veredelung und der Endverwendung bewilligt werden.
  • Zum Zwecke einer üblichen Behandlung oder der Vorführung bei einem Kunden können die Waren aus dem Zolllager auch vorübergehend entfernt werden, vorausgesetzt, dies wurde durch die Zollbehörden bewilligt.
  • Unter der Voraussetzung derselben achtstelligen Tarifnummer der Kombinierten Nomenklatur, derselben Handelsqualität und derselben technischen Merkmale können auch Ersatzwaren anstelle der ursprünglich in das Zolllagerverfahren übergeführten Nichtunionswaren zugelassen werden.
  • Das Zolllagerverfahren kann mit Überführung in andere Zollverfahren für Nichtunionsware beendet werden. Somit besteht die Möglichkeit, auch andere Zollverfahren, beispielsweise eine Aktive Veredelung, direkt nach der Lagerung zu nutzen und Einfuhrabgaben einzusparen.

Falls man sich für ein Zolllager entschieden hat, stellt sich die Frage nach dem Typ des Zolllagers. Es besteht die Wahl zwischen öffentlichen Zolllagern und privaten Zolllagern.

Die öffentlichen Zolllager des Typs I und II unterscheiden sich nach den Verantwortlichkeiten. Beim Typ I obliegen diese dem Bewilligungsinhaber und dem Inhaber des Verfahrens, beim Typ II nur dem Inhaber des Verfahrens.

Beim Typ III wird das Zolllager von der Zollverwaltung selbst betrieben. In Deutschland ist dies unüblich, es gibt kein Zolllager dieses Typs.

Weitaus stärker von Bedeutung sind private Zolllager, die von Unternehmen geführt werden, die sowohl Bewilligungsinhaber als auch Inhaber des Verfahrens sind. Die Bewilligung ist nicht auf einen Ort oder eine Räumlichkeit beschränkt, sondern kann für mehrere Standorte des Unternehmens zugelassen werden.

Aufgrund dieser Vorteile und Möglichkeiten kommt die Einrichtung von neuen oder der Ausbau von bestehenden Zolllagern für viele Unternehmen als Alternative zur bisherigen Just-in-time-Produktion in Frage.

Fazit

Die Pandemie wird zu Veränderungen der Produktionssysteme – insbesondere von Just-in-time – führen und im Rahmen von weltweiten Lieferketten gewinnt die Lagerung von Nichtunionsware an Bedeutung. Die mit dem Aufbau von Lagerkapazitäten verbundenen Kosten sind dabei zu beachten.

Sowohl eine Analyse der Produktionsabläufe in Verbindung mit den zollrechtlichen Anforderungen als auch die Prüfung der unterschiedlichen alternativen Möglichkeiten sind unabdingbar, um weitere Produktionsausfälle zu vermeiden und Kosten einzusparen.

Das Zollrecht bietet für den grenzüberschreitenden Warenverkehr bereits gute Alternativen. Insbesondere das Zolllager ermöglicht eine unbegrenzte Lagerung von Nichtunionsware, erlaubt diverse notwendige Behandlungen und sorgt für Abgabenfreiheit und wird sich damit als das Verfahren der Wahl durchsetzen.

Frank Görtz
Frank GörtzGeschäftsführer